Mantelverordnung (2) - Novellierung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
Im ersten Teil des Beitrages („Einführung der Ersatzbaustoffverordnung“) wurde bereits ausgeführt, dass der Bundesrat der Mantelverordnung mit Maßgaben und vorbehaltlich weiterer zur Diskussion stehender Änderungen zugestimmt hat, wobei eine Übergangsfrist von 2 Jahren bis zum Inkrafttreten der neuen Mantelverordnung vorgesehen ist.
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